Satzung
des
Vereins für Leibesübungen Schwerin 1990 e.V.
§ 1 - Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der am 25.06.1990 gegründete Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen
Schwerin 1990 e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Schwerin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Schwerin unter der Nummer 130 eingetragen. Gerichtsstand des Vereins ist in
Schwerin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck und Grundsätze des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Sports in seiner
Gesamtheit.
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch entsprechende Organisation eines
geordneten Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes für die Abteilungen des
Vereins.
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt den Grundsatz religiöser
und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die
soziale Integration ausländischer Mitbürger.
Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen
entschieden entgegen. Er spricht sich gegen Kindeswohlgefährdung, insbesondere
gegen sexuellen Missbrauch aus. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft
an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des
Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 - Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg/Vorpommern mit seinen
Gliederungen sowie in den für die betriebenen Sportarten zuständigen
Fachverbänden.
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Verbände nach Abs. 1 als verbindlich an.
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den
Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
an den Verein zu richten. Mit Stellung des schriftlichen Aufnahmeantrages ist
die Aufnahme erfolgt. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder
Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen. Die
gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem
Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden.
§ 6 - Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen
können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen
durch Geld- oder Sachbeträgen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen
Angebote des Vereins nicht.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu.
Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung
gewählt.
§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8)
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Quartals ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist erklärt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben
hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder
wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf
Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 - Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
- Bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins.
- Bei groben unsportlichem Verhalten.
- Bei einem Dopingverstoß.
- Bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere
bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung,
einschließlich des Tragens bzw. Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen
und Symbole.
- Bei Bekanntwerden der Zugehörigkeit zu einer rechtsextremistischen Vereinigung.
- Bei Kundgabe von Kindeswohlgefährdung, und/oder sexuellen Missbrauchs.
- Wenn eine Mitgliedschaft in einem anderen Verein besteht und diese Mitgliedschaft
eine Interessenkollision zur Mitgliedschaft im Verein darstellt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist
jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten.
Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu
dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand
unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen
Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied
wirksam.
6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen
Briefes mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel
der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer
Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den
Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 9 - Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische
Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des
Vereins erhoben werden.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Aufnahmegebühr und die Gebühr für besondere
Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der
Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen
Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss.
Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt
werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich
bekannt zu geben.
3. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet
sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende
Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 % Punkten
über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Fällige Beitragsforderungen
werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden
Kosten hat das Mitglied zu tragen.
4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 10 - Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im
Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich
ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte
im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der
Wahrnehmung ausgeschlossen.
3. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen.
§ 11 - Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen
zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen
der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss
führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,00 €
b) befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu
dem Antrag Stellung zu nehmen.
5. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absatz 7 bis 9
Anwendung.
6. Bei Veranstaltungen des Vereins behält sich dieser vor, von seinem Hausrecht Gebrauch
zu machen und Personen, die neonazistischen Parteien oder Organisationen
angehören, der neonazistischen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der
Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige
menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur
Veranstaltung, zur Sportstätte und den Vereinsanlagen zu verwehren oder
auszuschließen.
§ 12 - Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Geschäftsführer
5. dem Jugendwart
Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende ist
gemeinsam mit dem Geschäftsführer vertretungsberechtigt.
§ 13 - Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit
nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Geschäftsführer erhalten für ihre Aufwendungen
bei entsprechenden Nachweisen eine Entschädigung.
§ 14 - Die ordentliche Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den
Protokollführer.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag
auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens
1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur
Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten
zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
3. Entlastung des Vorstands;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung der Auflösung oder Fusion des
Vereins;
7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder
Vereinsstrafen;
8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;
§ 16 - Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt
§ 14 entsprechend.
§ 17 - Schlussbestimmungen
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung
der 1. und der 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an
die Stadt Schwerin. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden.
4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung
an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 - Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.11.2014 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Schwerin, 20.11.2014
Ort, Datum
Versammlungsleiter Protokollführer
der Vorstand