Vereinssatzung

Satzung

des

Vereins für Leibesübungen Schwerin 1990 e.V.

§ 1 - Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der am 25.06.1990 gegründete Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen

Schwerin 1990 e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Schwerin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Schwerin unter der Nummer 130 eingetragen. Gerichtsstand des Vereins ist in

Schwerin.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck und Grundsätze des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Sports in seiner

Gesamtheit.

Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch entsprechende Organisation eines

geordneten Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes für die Abteilungen des

Vereins.

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur

freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt den Grundsatz religiöser

und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die

soziale Integration ausländischer Mitbürger.

Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen

entschieden entgegen. Er spricht sich gegen Kindeswohlgefährdung, insbesondere

gegen sexuellen Missbrauch aus. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft

an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle

Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine

Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des

Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 - Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg/Vorpommern mit seinen

Gliederungen sowie in den für die betriebenen Sportarten zuständigen

Fachverbänden.

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der

Verbände nach Abs. 1 als verbindlich an.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den

Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag

an den Verein zu richten. Mit Stellung des schriftlichen Aufnahmeantrages ist

die Aufnahme erfolgt. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder

Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen. Die

gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem

Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet

werden.

§ 6 - Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der

bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen

können.

3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen

durch Geld- oder Sachbeträgen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen

Angebote des Vereins nicht.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu.

Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung

gewählt.

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)

- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8)

- durch Tod

- durch Auflösung des Vereins

- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber

dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Quartals ohne Einhaltung einer

Kündigungsfrist erklärt werden.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche

aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus

dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben

hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder

wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf

Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 - Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

- Bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.

- Bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins.

- Bei groben unsportlichem Verhalten.

- Bei einem Dopingverstoß.

- Bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere

bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung,

einschließlich des Tragens bzw. Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen

und Symbole.

- Bei Bekanntwerden der Zugehörigkeit zu einer rechtsextremistischen Vereinigung.

- Bei Kundgabe von Kindeswohlgefährdung, und/oder sexuellen Missbrauchs.

- Wenn eine Mitgliedschaft in einem anderen Verein besteht und diese Mitgliedschaft

eine Interessenkollision zur Mitgliedschaft im Verein darstellt.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist

jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten.

Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu

dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand

unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen

Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied

wirksam.

6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen

Briefes mitzuteilen.

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel

der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer

Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den

Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 9 - Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische

Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des

Vereins erhoben werden.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Aufnahmegebühr und die Gebühr für besondere

Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der

Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen

Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss.

Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt

werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich

bekannt zu geben.

3. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet

sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende

Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 % Punkten

über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Fällige Beitragsforderungen

werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden

Kosten hat das Mitglied zu tragen.

4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten

ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 10 - Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im

Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich

ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte

im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der

Wahrnehmung ausgeschlossen.

3. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

ausgeschlossen.

§ 11 - Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen

zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen

der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss

führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a) Ordnungsstrafe bis 500,00 €

b) befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu

dem Antrag Stellung zu nehmen.

5. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absatz 7 bis 9

Anwendung.

6. Bei Veranstaltungen des Vereins behält sich dieser vor, von seinem Hausrecht Gebrauch

zu machen und Personen, die neonazistischen Parteien oder Organisationen

angehören, der neonazistischen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der

Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige

menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur

Veranstaltung, zur Sportstätte und den Vereinsanlagen zu verwehren oder

auszuschließen.

§ 12 - Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schatzmeister

4. dem Geschäftsführer

5. dem Jugendwart

Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende ist

gemeinsam mit dem Geschäftsführer vertretungsberechtigt.

§ 13 - Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit

nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Geschäftsführer erhalten für ihre Aufwendungen

bei entsprechenden Nachweisen eine Entschädigung.

§ 14 - Die ordentliche Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier

Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden

Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von

einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,

bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den

Protokollführer.

6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag

auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens

1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag

als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur

Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾

der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten

zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

3. Entlastung des Vorstands;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

5. Wahl der Kassenprüfer;

6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung der Auflösung oder Fusion des

Vereins;

7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder

Vereinsstrafen;

8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;

§ 16 - Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn

die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt

§ 14 entsprechend.

§ 17 - Schlussbestimmungen

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung

beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit

von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung

der 1. und der 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an

die Stadt Schwerin. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige

Zwecke zu verwenden.

4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung

an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein,

der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 - Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.11.2014 beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Schwerin, 20.11.2014

Ort, Datum

Versammlungsleiter Protokollführer

der Vorstand

Termine / Veranstaltungen

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