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Der Verein für Leibesübungen Schwerin 1990 e.V.

Satzung des Vereins für Leibesübungen Schwerin 1990 e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der am 25.06.1990 gegründete Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen Schwerin 1990 e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Schwerin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der Nummer 130 eingetragen. Gerichtsstand des Vereins ist in Schwerin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Grundsätze des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Sports in seiner Gesamtheit.

Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch entsprechende Organisation eines geordneten Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes für die Abteilungen des Vereins.

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.

Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Er spricht sich gegen Kindeswohlgefährdung, insbesondere gegen sexuellen Missbrauch aus. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 – Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg/Vorpommern mit seinen Gliederungen sowie in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Abs. 1 als verbindlich an.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Mit Stellung des schriftlichen Aufnahmeantrages ist die Aufnahme erfolgt. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
  3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 – Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld- oder Sachbeträgen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    – durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
    – durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8)
    – durch Tod
    – durch Auflösung des Vereins
    – durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Quartals ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 – Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    – Bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
    – Bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins.
    – Bei groben unsportlichem Verhalten.
    – Bei einem Dopingverstoß.
    – Bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole.
    – Bei Bekanntwerden der Zugehörigkeit zu einer rechtsextremistischen Vereinigung.
    – Bei Kundgabe von Kindeswohlgefährdung, und/oder sexuellen Missbrauchs.
    – Wenn eine Mitgliedschaft in einem anderen Verein besteht und diese Mitgliedschaft eine Interessenkollision zur Mitgliedschaft im Verein darstellt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 9 – Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Aufnahmegebühr und die Gebühr für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  3. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 10 – Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§ 11 – Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    a) Ordnungsstrafe bis 500,00 €
    b) befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
  3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
  4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
  5. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absatz 7 bis 9 Anwendung.
  6. Bei Veranstaltungen des Vereins behält sich dieser vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die neonazistischen Parteien oder Organisationen angehören, der neonazistischen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung, zur Sportstätte und den Vereinsanlagen zu verwehren oder auszuschließen.

§ 12 – Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Geschäftsführer
  5. dem Jugendwart

Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende ist gemeinsam mit dem Geschäftsführer vertretungsberechtigt.

§ 13 – Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Geschäftsführer erhalten für ihre Aufwendungen bei entsprechenden Nachweisen eine Entschädigung.

§ 14 – Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
    Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
  2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
  3. Entlastung des Vorstands;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  5. Wahl der Kassenprüfer;
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung der Auflösung oder Fusion des Vereins;
  7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;
  8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;

§ 16 – Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.

§ 17 – Schlussbestimmungen

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und der 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Schwerin. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 – Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.11.2014 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Schwerin, 20.11.2014

Versammlungsleiter Protokollführer

der Vorstand